§ 1 Präambel

Grundlage dieser Abteilungsordnung der Handballabteilung des 1. FSV Mainz 05 e.V. ist die Satzung des 1. FSV Mainz 05 e.V. in der gültigen Fassung. Gemäß § 17 der Satzung des 1. FSV Mainz 05 e.V. ist die Abteilungsleitung berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung durch den Vorstand des 1. FSV Mainz 05 e.V.. Die in dieser Abteilungsordnung verwandten personenbezogenen Formulierungen werden in dieser Form verallgemeinernd verwandt und beziehen sich auf alle Geschlechter. Mitglieder der Abteilung Handball müssen grundsätzlich Mitglied des 1. FSV Mainz 05 e.V. sein.

§ 2 Zusammensetzung der Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung besteht grundsätzlich aus den folgenden verantwortlichen Mitgliedern: • Abteilungsleiter
• Leiter Sport
• Leiter Spielbetrieb
• Leiter Finanzen
• Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
• Leiter Jugendkoordination

Die Mitglieder der Abteilungsleitung können aus ihrem Kreis einen stellvertretenden Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleitung sollte mindestens aus 5 Personen bestehen, die Mitglied des 1. FSV Mainz 05 e.V. sein müssen.

§ 3 Aufgaben der Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung führt die Handballabteilung. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Gesetze sowie die Beachtung der Satzung des 1. FSV Mainz 05 e.V.. Die Abteilungsleitung verantwortet für die gemeldeten Mannschaften den Trainings- und Spielbetrieb. Für diese Mannschaften verpflichtet die Abteilungsleitung Trainer, Betreuer, Mitarbeiter usw. im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets. Das Budget wird vom Vorstand auf Antrag der Abteilungsleitung entschieden und genehmigt. Verträge mit Trainern, Spielerinnen usw. bedürfen der Unterschrift des Vorstandes, sofern nicht eine Unterschriftenregelung für die Abteilungsleitung im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes besteht.

Die Abteilungsleitung trifft sich in der Regel einmal im Monat zur Abteilungssitzung. Die Sitzungen werden vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter einberufen. Die Tagesordnung sollte spätestens 1 Tag vor der Sitzung den Mitgliedern der Abteilungsleitung vorliegen. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder der Abteilungsleitung anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Abteilungsleiters bzw. bei Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Die Sitzungsergebnisse werden in Form von Protokollen durch die Mitglieder der Abteilungsleitung festgehalten.

Die Abteilungsleitung ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Abteilungsleitung, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl in die Abteilungsleitung zu berufen. Im Falle des Ausscheidens des Abteilungsleiters übernimmt entweder der stellvertretende Abteilungsleiter die kommissarische Leitung bis zur nächsten ordentlichen Abteilungsversammlung oder es werden zeitnah Neuwahlen im Rahmen einer außerordentlichen Abteilungsversammlung angesetzt.

§ 4 Abteilungsversammlung

Die ordentliche Abteilungsversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Abteilungsleitung benennt den Termin für die Abteilungsversammlung. Der Termin wird dem Vorstand sowie den Mitgliedern der Handballabteilung durch eine Einladung in Textform mindestens 4 Wochen im Voraus bekannt gegeben. Kandidaten, die sich um ein Amt in der Abteilungsleitung bewerben möchten, müssen ihre Bewerbung in Textform oder digitaler Form mindestens 14 Tage vor dem bekanntgegebenen Termin der Abteilungsversammlung in der Geschäftsstelle des 1. FSV Mainz 05 e.V. einreichen bzw. an die offizielle E-Mail-Adresse des 1. FSV Mainz 05 e.V. senden (Betreff: Wahlen Abteilungsleitung Handball). Voraussetzung einer Kandidatur ist die Mitgliedschaft beim 1. FSV Mainz 05 e.V..

Die Tagesordnung für die Einladung sollte die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten:
• Begrüßung und Bericht des Abteilungsleiters oder dessen Stellvertreter
• Berichte der weiteren Mitglieder der Abteilungsleitung
• Feststellung der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder sowie Benennung eines Wahlleiters
• Entlastung der Abteilungsleitung
• Vorstellung der Kandidaten für die Abteilungsleitung
• Neuwahl der Abteilungsleitung
• Sonstiges

Zu den Inhalten der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das mit einer Liste der anwesenden (stimmberechtigten) Mitglieder dem Vorstand vorgelegt wird. Der Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter benennt einen Protokollführer.

§ 5 Wahl der Abteilungsleitung

Die Wahl des Abteilungsleiters sowie die Wahl der weiteren Mitglieder der Abteilungsleitung findet alle 2 Jahre im Rahmen der Abteilungsversammlung statt. Die Abteilungsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter benennt einen Wahlleiter. Der Wahlleiter sollte Mitglied der Handballabteilung sein. Er darf nicht der Abteilungsleitung angehören. Auf die Einsetzung eines Wahlausschusses wird verzichtet. Der Wahlleiter wird zum einen vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter mit der Durchführung der Entlastung der Abteilungsleitung beauftragt und zum anderen mit der Leitung der Neuwahl der Abteilungsleitung. Der Wahlleiter gibt die Namen und Funktionen der sich zur Wahl für die Abteilungsleitung stellenden Mitglieder bekannt.

Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Die Wahl des Abteilungsleiters erfolgt grundsätzlich als Einzelwahl. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Wahl der weiteren Mitglieder der Abteilungsleitung als Blockwahl erfolgen, sofern sich kein weiterer Bewerber für das jeweilige Ressort zur Wahl stellt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet mit dem 30.06. des darauffolgenden Jahres.

(Stand August 2024)